Vereinssatzung des LAZ Saarbrücken e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein hat seinen Sitz in Saarbrücken und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Saarbrücken unter VR 5176 eingetragen.
- Der Name des Vereins lautet “LAZ Leichtathletikzentrum Saarbrücken e.V.“ (LAZ Saarbrücken).
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck und Aufgaben
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Leichtathletik, des Triathlons.
- Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- und Wettkampfsport verwirklicht.
- Der LAZ Saarbrücken ist politisch und weltanschaulich ungebunden.
- Der Verein stellt zu diesem Zwecke, im Rahmen seine fininziellen Möglichkeiten, seinen Mitgliedern die notwendigen Sportanlagen und Trainer zur Verfügung.
- Der LAZ Saarbrücken lebt und fördert soziales Engagement, die Demokratie und die Vielfalt in unserer Gesellschaft. Er ist politisch und weltanschaulich ungebunden.
- Der Vorstand verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexuallisierter Art sind.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen.
§ 4 Verbandsanschluss
- Der Verein ist Mitglied im Saarländischen Leichtathletik Bund, in der Saarländischen Triathlon Union. Außerdem ist der Verein Mitglied im LSVS und dessen Fachverbänden, soweit die entsprechenden Sportarten im Verein ausgeübt werden.
- Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für aktive Mitglieder die Satzungen/Richtlinien und Ordnungen der vorgenannten Verbände.
§ 5 Mitgliedschaft
- Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden.
- Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
- Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
- Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, Doping jeder Art in Anwendung der Rahmenrichtlinien des Deutschen Sportbundes zur Bekämpfung des Dopings und der einschlägigen internationalen Bestimmungen entgegenzuwirken.
- Der Vorstand ist berechtigt, Fördermitglieder in den Verein aufzunehmen. Fördermitgliedern sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und wählbar. Die Teilnahme an den satzungsmäßigen Veranstaltungen des Vereins bleibt ihnen aber im Übrigen verwehrt, insbesondere sind sie nicht berechtigt, eine Startberechtigung unter dem Namen des Vereins zu erwerben.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
- Er ist zum Quartalsende mit 6-wöchiger Frist möglich.
- Ein Mitglied kann nach Maßgabe von § 6a aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§6a Ausschluss eines Mitglieds
- Ein Mitglied, dass grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, wobei auch ein unfaires sportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern oder schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der Vereinsgemeinschaft verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands mit Zustimmung des erweiterten Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.
- Ein Vereinsmitglied, das einem Organ im Sinne von § 8 angehört, kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Beschließt die Mitgliederversammlung den Ausschluss einen Mitgliedes, das einem Organ im Sinne von § 8a angehört, so scheidet das Mitglied aus dem Organ aus. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung ist ein Behelf nicht gegeben.
- Ein Mitglied, das nach Absatz 1 aus dem Verein ausgeschlossen werden soll, ist rechtliches Gehör zu gewähren. Das Mitglied soll dazu angehört werden. Die Anhörung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Erfolgt die Anhörung mündlich, so hat sie vor dem mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen einberufenen Vorstand und erweiterten Vorstand zu erfolgen. Die Ladungsfrist des Mitglieds, über dessen Ausschluss verhandelt wird, beträgt 2 Wochen.
- Der Vorstand beschließt nach der Anhörung des Mitglieds, über dessen Ausschluss verhandelt wird, mit der Mehrheit der Stimmen, ob das Mitglied ausgeschlossen werden soll. Hat er einen Ausschluss beschlossen, so stimmt der erweiterte Vorstand unter Leitung des Vorsitzenden oder des an Lebensjahren ältesten Mitglied des Vorstands, ob er dem Beschluss zustimmt oder nicht. Dem Beschluss ist zugestimmt, wenn die abgegebenen Ja-Stimmen die Nein-Stimmen übersteigen. Verweigert der erweiterte Vorstand seine Zustimmung, so kann der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Verweigerung zurückweisen und das Mitglied ausschließen. Über den Ausschluss ist ein gesondertes Protokoll zu führen.
- Der Beschluss ist dem Vereinsmitglied schriftlich bekannt zu machen und mit Gründen zu versehen. Das Protokoll über den Ausschluss ist beizufügen. Mit Zugang endet die Mitgliedschaft.
- Gegen den Ausschließungsbeschluss nach Absätzen 1 und 3 bis 5 kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Der Anruf der Mitgliederversammlung ist dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschluss schriftlich mitzuteilen. Darauf ist das Mitglied hinzuweisen. Macht das Mitglied von der Anrufungsmöglichkeit nicht binnen der Frist Gebrauch, so unterwirft es sich dem Beschluss und kann den Ausschluss nicht gerichtlich anfechten. Der Vorstand soll nach einer Anrufung der Mitgliederversammlung diese binnen einer Frist von 1 Monat einberufen. Absatz 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
- Ein Mitglied kann durch Streichung von Mitgliederliste aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Streichung beschließt der Vorstand. Eine Streichung ist zulässig, wenn das betreffende Vereinsmitglied mit Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist, die mindestens die Summe des Mitgliedsbeitrags von zwei Quartalen entsprechen und das Mitglied zur Zahlung jeweils zwei weitere Male aufgefordert wurde (Mahnung). Verweigert das Mitglied ernsthaft und endgültig die Zahlung der Mitgliedsbeiträge, so ist der Ausschluss auch ohne Mahnung zulässig, dem Mitglied ist dann in geeigneter Weise rechtliches Gehör zu gewähren. Absatz 5 gilt entsprechend. Ein Rechtsbehelf gegen den Beschluss ist nicht gegeben.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
- Mitglieder sind zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages an den Verein verpflichtet.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie der Zahlungsweise (monatlich, quartalsweise, jährlich) wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit festgesetzt.
- Die Mitgliedsbeiträge der Mitglieder werden vom Verein eingezogen.
§ 8 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn in allen Angelegenheiten, gerichtlich und außergerichtlich, soweit durch Satzung oder Gesetz nicht ein anderes bestimmt ist.
- Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden (Abteilungsleiter Leichtathletik), dem/der stellvertretenden Vorsitzenden (Abteilungsleiter Triathlon), dem Vorstand Finanzen und dem Vorstand Sponsoring.
- Die Vertretung des Vereins erfolgt durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder, von denen eines der Vorsitzende oder der stellvertretender Vorsitzender (Abteilungsleiter Leichtathletik) oder der stellvertretender Vorsitzende (Abteilungsleiter Triathlon) sein muss.
- Der Vorstand kann durch Beschluss für näher zu bestimmende Geschäfte besondere Vertreter bestellen.
- Ist der Vorstand aufgrund der Wahlen oder durch anderes Ereignis nicht vollständig besetzt, so berührt dies die Beschlussfähigkeit des Vorstandes nicht.
- Der Vorstand kann ein amtierendes oder ausgeschiedenes Vorstandsmitglied für herausragendes und langjähriges Engagement in und für den Verein mit dem Ehrenvorsitz auszeichnen. Dazu genügt eine einfache Mehrheit. Der Ehrenvorsitz ist mit keiner Befugnissen oder Verpflichtungen verbunden, sondern eine reine Ehrerweisung.
- Der Ehrenvorsitz kann mit einfacher Mehrheit vom amtierenden Vorstand bei Vereinsschädigendem Verhalten entzogen werden.
§ 9a Erweiterter Vorstand
- Der erweiterte Vorstand berät den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten. Er unterrichtet sich gegebenenfalls eigenständig von Anliegen und kann dem Vorstand Vorschläge für die Geschäftsführung machen. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Vorstandes teil, wenn und soweit der Vorstand dies für nützlich erachtet, ohne dass ihnen ein Stimmrecht zusteht. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes können Beschlussvorlagen in die Vorstandssitzungen einbringen. Den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes stehen Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnisse nicht zu.
- Der erweiterte Vorstand kann aus folgenden Mitgliedern bestehen:
- Kassenprüfer
- Ehrenvorstizenden
- Beisitzer Mitgliederverwaltung
- und bis zu zehn weiteren Beisitzern.
§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.
- Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
- Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Selbstverwaltung des Vereins
- Erstellung des Haushaltsplans, Buchführung, Jahresplanung
- Entscheidungen über Verträge mit Sponsoren, Trainern und Sportlern
- Sportbetriebsordnung
§ 11 Wahlen
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
- Der Vorstand ist in geraden Jahren zu wählen. Die Amtszeit dauert zwei Jahre, beginnend mit der Wahl des Vorstands durch die Mitgliederversammlung und endend mit der Mitgliederversammlung, die satzungsgemäß über die Entlastung für das zweite Jahr zu entscheiden hat. Wird in dieser Versammlung kein Vorstand oder ein Vorstandsamt (§ 9 Abs. 2) gewählt, so bleibt der Vorstand bzw. die jeweiligen Mitglieder bis zur Wahl eines Vorstands bzw. einer Person in das betreffende Vorstandsamt im Amt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand durch Beschluss eine Person als Ersatz bestimmen. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes bleibt vom Ausscheiden eines seiner Mitglieder unberührt, auch wenn der Vorstand keine Person als Ersatz für ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied bestimmt. Wird in einer Mitgliederversammlung der Vorstand um ein weiteres Mitglied ergänzt, so endet seine Amtsdauer mit den übrigen Vorstandsmitgliedern.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
- Diese Regelungen sind für den erweiterten Vorstand entsprechend anzuwenden, mit der Maßgabe, dass die Bestimmung einer Ersatzperson nur dem Vorstand zusteht.
- Sind nicht alle Ämter im Vorstand besetzt, so bleibt der Posten unbesetzt. Abweichend von Absatz 3 Satz 2 scheiden Mitglieder des erweiterten Vorstands nach § 9a Abs. 2 am Tag der auf die Mitgliederversammlung aus, der über die Entlastung für das zweite Jahr nach der Wahl entscheidet. Wird ein solches Mitglied nach § 11 Abs. 6 und 4 bestimmt oder ergänzt, so endet das Amt mit der Mitgliederversammlung, die über die Entlastung des Vorstands für das zweite Jahr beschließt. Ein Vorstandsposten kann von einer Person mehrfach besetzt werden, darf aber nicht mehr, wie 2 Vorstandsposten übersteigen.
§ 12 Vorstandssitzungen
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. An den Vorstandssitzungen können die Mitglieder des erweiterten Vorstandes teilnehmen, wenn und soweit der Vorstand dies beschließt.
- Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
- Der Vorstand ist nach Einberufung beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
- Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Beschlüsse sind zu protokollieren.
§ 13 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung der Orange (§ 8)
- Beschluss über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über Vereinsordnungen und Richtlinien
- Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern und Ernennung eines besonders verdienstvollen Mitglieds zum Ehrenvorsitzenden
- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder Gesetz ergeben.
- Wahl und Abberufung des erweiterten Vorstandes.
- Mindestens alle zwei Jahre, möglichst im 2. Halbjahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung an die zuletzt dem Verein bekannte Mitgliedsadresse oder über die Vereinshomepage unter www.lazsaarbruecken.de unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 1 Monat einberufen bzw. veröffentlicht.
- Auf Antrag eines Mitglieds in Schrift- oder Textform ist die Tagesordnung zu ergänzen. Der Antrag muss einem Vorstandsmitglied zwei Wochen vor der Versammlung zugehen und hinreichend begründet sein. Wird ein Antrag auf Änderung der Tagesordnung erst in der Mitgliederversammlung gestellt, kann die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen eine Annahme beschließen.
- Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen und ist hierzu auf schriftlichen Antrag von einem Drittel der Mitglieder verpflichtet. Der Antrag ist zu begründen. Die Vorschriften über die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung finden entsprechende Anwendung.
§ 14 Gang der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und einer vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden. Zu Beginn der Versammlung ist ein Protokollführer zu wählen, der über den Verlauf der Mitgliederversammlung ein Protokoll anfertigt, das vom Vorsitzendem oder einem anderen Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung bewirken sollen, bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Die Wahl von Mitgliedern des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes, erfolgt einzeln. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bewerben sich mehr als eine Person um ein Amt findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt, wenn keine Person im ersten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt hat. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
- Wahlen und Abstimmungen werden grundsätzlich durch Abgabe des Handzeichens oder durch erhobene Stimmkarte. Auf Antrag kann ein anderes Wahlverfahren durch die Mitgliederversammlung im Einzelfall mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
- Für die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und des erweitern Vorstandes finden die Vorschriften über ihre Wahl entsprechende Anwendung, mit der Maßgabe, dass eine Abwahl eines Mitglieds des Vorstandes nur möglich ist, wenn gleichzeitig eine andere Person für das entsprechende Amt gewählt wird.
§ 15 Kassenprüfung
- Nach Ablauf eines Geschäftsjahres ist eine Prüfung der Kassengeschäfte des Vereins auf seine rechnerische Richtigkeit und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel durchzuführen, ohne dass dabei die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten und getätigten Ausgaben zu prüfen ist (Kassenprüfung). Über den Hergang der Prüfung und das Ergebnis in der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Die Kassenprüfung kann durch zwei von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählten Kassenprüfer erfolgen. Die Mitgliederversammlung kann jedoch auch beschließen, dass der Vorstand einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer mit der Kassenprüfung zu beauftragen hat.
§ 16 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
- Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das Kinderhospiz der St. Jakobus Hospiz gGmbH Eisenbahnstraße 18 66117 Saarbrücken, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. (3) Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.
§ 17 Übergangsvorschriften
- Soweit ein Amt, das nach § 9 der Satzung des Vereins vom 19.9.2010 dem Vorstand angehörte, nach Wirksamwerden der Satzungsänderung (§§ 9,9a) nicht mehr dem Vorstand, sondern nun mehr dem erweiterten Vorstand angehört, bleibt die Besetzung des Amtes davon unberührt. Jedoch verliert die Person, die ihr Amt nun mehr im erweiterten Vorstand ausübt die Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung mit Wirksamwerden einer entsprechenden Satzungsänderung.
- Es gilt ferner, der von der Mitgliederversammlung vom 19.9.2010 nach der damals gültigen Satzung gewählte 1. Vorsitzende mit Wirksamwerden der entsprechenden Satzungsänderung (§ 9) als Vorsitzender, der früher gewählte 2. Vorsitzende als stellvertretender Vorsitzender (Abteilungsleiter Leichtathletik).
- Als Beginn der Amtsdauer derjenigen Personen nach § 17 Absätze 1 und 2 dieser Satzung gilt der 19.9.2010. Für die Berechnung des Ablaufes der Amtsdauer ist § 11 der Satzung in der Fassung vom 19.9.2010 entsprechend anzuwenden.
- Ist ein Amt, dass nach § 9 der Satzung des Vereins vom 19.9.2010 nach einer entsprechenden Satzungsänderung weder dem Vorstand, noch dem erweiterten Vorstand angehörig, so gilt die Person spätestens mit Wirksamwerden der Satzungsänderung als aus dem Vorstand ausgeschieden.
- Die Übergangsvorschriften nach den Absätzen 1-4 treten außer Kraft, sobald die Amtsdauer der entsprechenden Ämter abgelaufen ist.
- Die Wirkung der Vorschrift des § 11 Absatz 7 Satz 2 findet mit Eintragung
§ 18 Übergangsvorschriften
- Überweisungen und Bargeldabhebungen dürfen grundsätzlich nur vom Vorstand Finanzen durchgeführt werden. Das Abheben von Bargeld muss vorher mit dem/der 1. Vorsitzenden abgestimmt und gemehmigt werden. Rechnungen in Höhe von bis zu 250,00 EUR dürfen vom Vorstand Finanzen ohne Genehmigung einer weiteren Person vom Vorstand getätigt werden. Über diese Betragshöhe sowie Daueraufräge braucht er die Zustimmung des/der 1. Vorstizenden. Der Vorstand kann sich jederzeit über den Kontostand und dessen Verlauf informieren lassen. Hierfür wird der Finanzvorstand einen Kontostands Ausdruck, zur Verfügung stellen.
Saarbrücken, den 21.11.2024